Jugendordnung

 

§ 1

 

Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet - unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes, des Gesamtvereins - ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

 

Grundlage dafür bildet § 6 Ziffer 2 der Vereinssatzung (Beschluß vom 29. Februar 1980).

 

Zur Jugendgemeinschaft gehören alle aktiven und passiven Mitglieder des Elsdorfer Sportvereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter; sie sind sämtlich mit je 1 Stimme stimmberechtigt.

 

§ 2

 

Ausführendes Organ der Jugendgemeinschaft ist die Mitgliederversammlung.

 

Die Angelegenheiten der Jugendgemeinschaft werden geführt durch

a) die Mitgliederversammlung

b) den Jugendvorstand

 

Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt und zwar in Jahren mit gerader Endziffer. Sie wählt aus der Reihe der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter den Jugendvorstand.

 

§ 3

 

Der Jugendvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und setzt sich zusammen aus

- Jugendwart

- stellvertretender Jugendwart

- 1. Beisitzer

 

Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes des Elsdorfer Sportvereines. Seine Wahl wird von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins bestätigt.

 

§ 4

 

Im übrigen gelten für diese Jugendordnung die Bestimmungen der Satzung des Elsdorfer Sportvereines.